Satzung
§ 1 Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen Landmänner Breckenheim.
- Er ist in das Vereinsregister eingetragen worden und führt den Zusatz e. V.
- Der Sitz des Vereins ist Wiesbaden Breckenheim.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige / mildtätige/ kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
Zweck des Vereins sind:
- Die Förderung der Ortsverschönerung (gemäß §52 AO Abs. 2 Punkt 22),
- die Förderung und Pflege des heimischen Brauchtums und der Gemeinschaft (gemäß §52 AO Abs.2 Punkt 22/23) sowie
- die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger Zwecke (gemäß §52 AO Abs. 2 Punkt 25).
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Maßnahmen zur Errichtung oder Instandhaltung von Treffpunkten für Jugendliche und Kindern im Rahmen einer naturnahen Erziehung.
- Organisation von örtlichen Veranstaltungen zur Brauchtumspflege und naturnahen Erziehung wie Schaukeltern, Schauimkerei, Erläuterungen durch Tierhalter oder der Errichtung von Bienen- oder Amphibienhotels
- Organisation von örtlichen Veranstaltungen zur Gemeinschaftspflege wie Weinstand, Adventsmarkt, Musik im Hof, Kelterfest oder Dreschfest,
- Naturschutzmaßnahmen wie Flurbereinigungen, Anlegen von Habitat und Rückzugsplätzen für Wildtiere (Habitatinseln)
- Zusammenarbeit und Unterstützung anderer gemeinnütziger Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Schulen, Vereinen, Kirche und Bildungsträgern im Sinne des Vereinszwecks.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
- Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Frist beträgt 14 Tage nach Eingang.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. [Mustersatzung AG FD (03/11)]
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen). Auf Antrag werden die überzahlten Beiträge zurückerstattet.
- Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
- Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit werden vom Vorstand jährlich geprüft. Anpassungen der Mitgliedsbeiträge müssen durch die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit bestätigt werden.
§ 4 Vorstand
- Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.
- Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
§ 5 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch elektronische Benachrichtigung per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
- Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. [Mustersatzung AG FD (03/11)]
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
- den Vereinsring Breckenheim die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, oder
- eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke.